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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 57/07
vom
22. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349
Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.
3
Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO
auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz
2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen
oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
4
Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil
wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Winkler
Becker