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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 38/05
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vom
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15. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 14. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der
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Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 85 Fällen
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schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Hubert
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