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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 23/01
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vom
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15. Februar 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
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bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten
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hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Handeln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht
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lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser
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Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten
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durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen
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(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Kutzer
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Rissing-van Saan
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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