You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

49 lines
2.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 11/05
vom
16. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt.
Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene
Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf,
daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3;
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
-3-
merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative
des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des
§ 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T.
) ist jedenfalls unbe-
gründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb ausschließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler
beruht.
Winkler
Miebach
Becker
von Lienen
Hubert