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952 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 500/17
vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 12. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus der Stellungnahme der Verteidigerin vom 22. Januar 2018 ergibt
sich kein neuer Sachverhalt, der zu einer abweichenden Beurteilung
der Angemessenheit der Strafe Anlass geben könnte.
Becker
Gericke
Tiemann
ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR500.17.0
Spaniol
Hoch