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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 497/16
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vom
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10. Januar 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR497.16.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit
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Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
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2
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
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Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg;
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im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während der
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Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen,
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kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
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3
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Der Angeklagte hatte zwei der abgeurteilten Taten am 4. August 2014
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und damit zeitlich vor dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hannover
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vom 1. Dezember 2014 begangen, durch welches er zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, die noch nicht erledigt ist. Damit
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kommt in Betracht, dass mit dieser Freiheitsstrafe und den im angefochtenen
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Urteil verhängten Einzelstrafen für die Taten vom 4. August 2014 gemäß § 55
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Abs. 1 Satz 1 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, während die für
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die Tat vom 18. März 2016 festgesetzte Einzelstrafe wegen einer möglichen
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Zäsurwirkung des Urteils vom 1. Dezember 2014 gesondert auszusprechen
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war. Dem steht nicht notwendig entgegen, dass durch das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 eine Tat des Angeklagten geahndet
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worden war, die dieser vor dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. Juni
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2014 begangen hatte. Denn dieses Urteil würde nur dann seinerseits eine
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Zäsur begründen und damit eine Gesamtstrafenbildung zwischen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 und
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den Einzelstrafen für die Taten vom 4. August 2014 ausschließen, wenn die
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dort verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen noch nicht erledigt ist (s. etwa
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BGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81, NJW 1982, 2080 f.; Beschluss
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vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Urteile vom
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10. Juli 1985 - 3 StR 124/85, juris Rn. 6; vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87,
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BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; vom 30. Juni 1987 - 1 StR
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222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3; Beschlüsse vom
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18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 5; vom 26. Oktober 1988 - 4 StR 472/88, GA 1989, 132, 133; seine
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gegenteiligen, nicht tragenden Erwägungen im Urteil vom 13. November 1985
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- 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 369 verfolgt der Senat nicht weiter; s. bereits
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Senat, Beschluss vom 7. September 1988 - 3 StR 338/88, NStZ 1988, 552). Ob
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dies der Fall ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, da die-
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ses den Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom
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23. Juni 2014 nicht mitteilt.
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Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtstrafe ist der
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Angeklagte beschwert. Da das Amtsgericht Hannover die Vollstreckung der von
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ihm verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt
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hatte, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht auch die
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Vollstreckung einer aus dieser Freiheitsstrafe und den beiden Einzelstrafen für
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die Taten vom 4. August 2014 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
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ausgesetzt hätte.
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Über die Gesamtstrafe ist daher nochmals zu befinden. Dabei wird die
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nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass
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insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen
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früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils
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(25. August 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR
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188/11, juris Rn. 5) und im Falle vom Ersturteil abweichender Gesamtstrafen-
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bildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2
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Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016
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- 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
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Becker
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Schäfer
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Tiemann
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Gericke
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Hoch
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