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851 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 448/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,
jedoch wird
a) die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und
b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Hubert
Gericke
Schäfer
Spaniol