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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StR 429/01
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BESCHLUSS
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vom
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5. Februar 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002
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gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Juni 2001 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
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II. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
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Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
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Last,
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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daß der Angeklagte der Untreue in 63 Fällen schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
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gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteils-
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-3-
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gründe verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der insoweit
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verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten zur Folge; der Ausspruch über die
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Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick
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auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt sowie die 63 bestehen
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bleibenden Einzelstrafen aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
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Tolksdorf
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Rissing-van Saan
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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