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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 426/12
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vom
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20. Dezember 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember
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2012, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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Hubert,
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Mayer,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Spaniol
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt (GL)
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
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des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012, soweit es
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den Angeklagten B.
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betrifft, im Strafausspruch mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten
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eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - vom
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Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
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2
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafrahmenbestimmung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
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Anwendung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b
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StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
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"Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe
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von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch
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freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine
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Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte.
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Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat,
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sofern er an ihr beteiligt war, über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Sind diese Voraussetzungen
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nach den Feststellungen des Tatrichters gegeben, ist diesem ein mit
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der Revision nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er aufgrund einer umfassenden Würdigung
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sämtlicher relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung nach Abs. 1 Satz 1 geboten ist (Fischer StGB 59. Aufl. § 46b
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Rn. 25).
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Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB - nicht abschließend Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist
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(vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 13 und Fischer aaO Rn. 26 ff.). Während
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§ 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten
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Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der
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Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung
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der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der
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Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich 'aufklärungsspezifische Kriterien' umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB 'unrechts- und schuldspezifische Kriterien', zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (Fischer aaO
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Rn. 27 f. und Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46b Rn. 16).
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An der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, der im Hinblick auf
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den Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (so BVerfG NJW
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1993, 190 f. zu §§ 1 und 2 der vormaligen 'Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten', Art. 4 des Gesetz[es] zur 'Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen
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Straftaten' vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059), fehlt es im vorliegenden
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Fall. Das Schwurgericht hat im Rahmen seiner Ermessensausübung
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lediglich festgestellt, die Aussage des Angeklagten B.
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, ohne die
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der Mitangeklagte T. nicht zu überführen gewesen wäre, habe zur
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Aufklärung einer 'schweren Straftat' geführt und sei mit dem nicht notwendigen Geständnis verbunden gewesen, selbst an der Tat beteiligt
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gewesen zu sein. Dass der Angeklagte B.
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eine 'außerordentlich
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schwerwiegende Straftat' begangen habe, stehe einer Strafmilderung
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gemäß § 46b StGB nicht entgegen; denn andernfalls könne eine Anwendung der Norm bei Mord, für den der Gesetzgeber in § 46b Abs. 1
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Satz 1 letzter Halbsatz StGB eine 'spezielle Strafzumessungsregel' geschaffen habe, nie in Betracht kommen (UA S. 60 f.).
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Diese Ausführungen genügen für eine rechtsfehlerfreie Ausübung des
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in § 46b StGB eingeräumten Ermessens nicht. Sie lassen besorgen,
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dass das Tatgericht bei seiner Entscheidung allein 'aufklärungsspezifische Kriterien' in den Blick genommen hat, ohne diese konkret zu der
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Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und zu dem Grad des
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Verschuldens des Angeklagten in Relation zu setzen. Eine besonders
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sorgfältige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung aller infrage kommenden Gesichtspunkte erscheint vorliegend aber schon deshalb unentbehrlich, weil eine Strafmilderung angesichts der Gesamtumstände
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- vor allem der äußerst brutalen, von erheblicher krimineller Energie
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zeugenden und insgesamt drei Mordmerkmale erfüllenden Handlungen
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des Angeklagten auf der einen Seite sowie seines mehrfach wechselnden Aussageverhaltens auf der anderen Seite (zu letzterem siehe
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BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 467/84, StV 1985, 14,
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Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 und BT-Drucks. 16/6268, S. 14) nicht nahe lag.
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4
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Dem stimmt der Senat zu.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Rechtsfehlers von der fakultativen Strafmilderung abgesehen und gegen den Angeklagten die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt
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hätte.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Spaniol
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