|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
3 StR 414/00
|
|
vom
|
|
14. Dezember 2000
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
1.
|
|
|
|
2.
|
|
|
|
wegen versuchten Mordes
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000
|
|
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
|
|
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.
|
|
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
|
|
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
|
|
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
|
|
den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
|
|
|
|
Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung
|
|
gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,
|
|
entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3
|
|
Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses
|
|
nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich
|
|
allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des
|
|
Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser
|
|
Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten
|
|
war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem
|
|
Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
|
|
|
|
Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b
|
|
Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil
|
|
die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die
|
|
1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung
|
|
ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch
|
|
das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender
|
|
Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gasund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für
|
|
Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte
|
|
entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch
|
|
den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der
|
|
Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich
|
|
stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine
|
|
teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen
|
|
konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB
|
|
49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
|
|
|
|
Kutzer
|
|
|
|
Miebach
|
|
von Lienen
|
|
|
|
Winkler
|
|
Becker
|
|
|
|
|