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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 400/08
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vom
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21. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: schweren Raubes u. a.
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zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
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a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
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der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
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beschränkt,
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b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2008
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in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
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und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
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Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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wegen schweren Raubes in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die Angeklagte D.
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wegen Beihilfe zum schweren Raub
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in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewäh-
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rung ausgesetzt hat, verurteilt. Ihre Rechtsmittel stützen die Angeklagten auf
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die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beanstandungen
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sachlichen Rechts haben den aus dem Beschluss ersichtlichen Erfolg.
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Die Verurteilung des Angeklagten S.
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wegen tateinheitlich begangenen
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schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen, da diese sich zur
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Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht verhalten. Der Generalbundesanwalt
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hat in seinen Antragsschriften vom 16. September 2008 hierzu ausgeführt:
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"Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals wäre vorliegend zwingend zu erörtern gewesen, da der Angeklagte dem Geschädigten nach den Feststellungen beim Verlassen des Tatorts erklärte, er 'würde seine Sachen wiederbekommen, wenn er niemandem etwas von dem Vorgefallenen erzähle'. Hätte diese Erklärung der Vorstellung des Angeklagten während der Wegnahme
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des Geldes und der sonstigen Gegenstände entsprochen, hätte
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eine Zueignungsabsicht nicht vorgelegen. Diese ist nämlich
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ausgeschlossen, wenn der Täter mit der Wegnahme der Sache
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diese nur als Mittel zur Erpressung des Tatopfers nutzen will,
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das fortbestehende Eigentum des Geschädigten mithin anerkennt (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 242 Rdnr. 35 m.w.N.).
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Auch die an anderer Stelle des Urteils von der Kammer angestellte Erwägung, 'der Raub' sei nur spontan, bei Gelegenheit
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der im Vordergrund stehenden Körperverletzung und Nötigung
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begangen worden, lässt offen, ob es sich um eine spontane
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Wegnahme mit dem Ziel der Zueignung oder mit dem Ziel der
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Gewinnung eines Druckmittels gegen den Geschädigten handelte. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den Feststellungen das Vorliegen einer Zueignungsabsicht zur Zeit der
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Wegnahme zwar nicht ausgeschlossen, sondern lückenhaft offen geblieben. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit dem Ergebnis einer Nachholung solcher Feststellungen
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durch eine neue Tatsacheninstanz kommt somit in Betracht. Es
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ist jedoch zu bedenken, dass die zu erwartende Strafe wegen
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dieser Gesetzesverletzung neben der für die wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1, 2 StPO). Zutreffend hat die Straf-
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kammer darauf hingewiesen, dass das Schwergewicht des
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Schuldvorwurfs, nicht zuletzt im Hinblick auf die schweren Gesundheitsschäden beim Tatopfer, bei den Delikten gemäß
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§§ 224, 240 StPO liegt. Zudem wird mit einer Teileinstellung
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des Verfahrens dem Beschleunigungsgrundsatz sowohl im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens insgesamt wie auch im Hinblick darauf, dass die umfangreiche und schwierige Hauptverhandlung vor dem Tatgericht 46 Verhandlungstage in Anspruch
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genommen hat, Genüge getan."
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Dem tritt der Senat bei. Dieser Rechtsfehler wirkt sich notwendigerweise
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auch auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub der Angeklagten D.
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aus. Neben der dargestellten Lücke hinsichtlich der für die Raubtat er-
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forderlichen Zueignungsabsicht hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
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mit den zugrunde liegenden Feststellungen bleibt bestehen.
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Zu den Strafaussprüchen und der vorgenommenen Kompensation zur
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Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat der
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Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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"Der Strafausspruch wird allerdings aufzuheben sein. Zwar unterscheidet der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) sich hier nicht in
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relevanter Weise von dem des bei dem Angeklagten S.
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zur
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Anwendung gebrachten § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von
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einem Jahr bis zu zehn Jahren), da die Strafkammer zutreffend
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ausgeführt hat, dass die Strafe sich angesichts der brutalen
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Vorgehensweise und der schweren Gesundheitsschäden des
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Tatopfers im oberen Bereich des Strafrahmens zu halten hat.
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Allerdings hat die Kammer die 'beträchtliche' Höhe des 'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend berücksichtigt,
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so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei Wegfall
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dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verhängt
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hätte."
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"Zwar hat die Strafkammer bei der Angeklagten D. den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht, der
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durch die Teileinstellung nicht berührt wird, und hinsichtlich des
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konkreten Schuldvorwurfs zutreffend berücksichtigt, dass angesichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Gesundheitsschäden des Tatopfers die beabsichtigte Nötigung
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und die gefährliche Körperverletzung im Vordergrund stehen.
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Allerdings hat die Kammer auch die 'beträchtliche' Höhe des
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'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend berücksichtigt, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer
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bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere
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Strafe verhängt hätte.
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Die neue Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zur
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Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen (BGH NJW 2008, 860 ff.) zu berücksichtigen."
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Becker
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Miebach
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Hubert
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Pfister
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Schäfer
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