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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 392/00
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vom
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28. Juni 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
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28. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2000 im Schuldspruch
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dahingehend geändert, daß er wegen unerlaubter Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
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mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen verurteilt wird.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
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zum Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem täterschaftlichem Handeltreiben von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
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Danach vermochte sich die Strafkammer nur davon überzeugen, daß von den
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eingeführten Drogen lediglich ein kleiner Teil für den Angeklagten selbst, und
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zwar zu dessen Eigenverbrauch bestimmt war, während die übrige Menge
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-3-
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durch einen oder mehrere der Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werden
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sollte. Voraussetzung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens auch
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des Angeklagten hinsichtlich der zum Verkauf durch Dritte bestimmten Menge
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wäre gewesen, daß er eigennützig handelte. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.
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Es versteht sich bei einer gemeinsamen Beschaffungsfahrt von vier Freunden
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nicht von selbst, daß ein Beteiligter neben dem Erwerb von Drogen zum Eigenkonsum auch Vorteile aus dem beabsichtigten Verkauf der übrigen Menge
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durch andere Beteiligte ziehen wollte. Da weitere Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe
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zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
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Der Strafausspruch wird durch diesen Rechtsfehler nicht berührt, da die Strafe
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dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr einer
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nicht geringen Menge entnommen worden ist. Im übrigen hätte berücksichtigt
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werden können, daß der Angeklagte hinsichtlich der gesamten - nicht geringen
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- Menge den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
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BtMG als Täter in weiterer Tateinheit verwirklicht hat.
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Kutzer
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Rissing-van Saan
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Winkler
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Miebach
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Becker
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