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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 370/05
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vom
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8. November 2005
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in der Strafsache
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gegen
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alias:
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Juni 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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a) soweit er wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen
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einer Schusswaffe verurteilt worden ist,
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sicherungsverwahrung.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen
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einer Schusswaffe (Fall II. 1. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: sieben
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Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 2. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs
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Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine
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Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision
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rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von
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Betäubungsmitteln und die insoweit verhängte Einzelstrafe wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Dagegen hält die Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Tatopfer A.
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einen
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Vermögensnachteil - und sei es auch nur in Form einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung - erlitten hat, wie es für die Annahme einer vollendeten Tat erforderlich wäre und was das Landgericht anzunehmen scheint
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(allerdings ohne die hier gebotene nähere Subsumtion unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale). Danach ging der Angeklagte zwar nach der erzwungenen
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Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde mit einem Kaufpreis von nur 2.500 €
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davon aus, dass - wie von ihm beabsichtigt - A.
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seine Kaufpreisforde-
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rung von 8.000 € in Zukunft nicht mehr geltend machen würde. Es ist aber nicht
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festgestellt, dass A.
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auf seine Kaufpreisforderung ausdrücklich oder
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konkludent verzichtet hatte oder auch nur bereit war, diese auf Dauer oder auch
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nur vorübergehend nicht geltend zu machen. Unter den gegebenen Umständen
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versteht es sich auch nicht ohne weiteres, dass sich das Vermögen des
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A.
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- mit der Folge einer schadensgleichen Vermögensgefährdung -
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durch die Unterzeichnung und Aushändigung der Kaufvertragsurkunde mit dem
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Kaufpreis von nur 2.500 € (unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung
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seiner Beweisposition) entsprechend gemindert hätte. Auch im Hinblick auf die
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vom Angeklagten geforderte Übergabe des Cabriolets und der Cabrioletschlüs-
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sel ist A.
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ein Vermögensnachteil nicht entstanden, weil der Angeklagte
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weder das Fahrzeug noch die Schlüssel an sich genommen hat.
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Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Delikte der
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Nötigung und des Führens einer Schusswaffe. Als Folge können auch die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.
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3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen vollendeter
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oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung tragen, erscheint nicht von
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vornherein ausgeschlossen.
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4. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Anordnung von Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen haben. Insofern geben die
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Gründe des angefochtenen Urteils Anlass zu folgenden Hinweisen:
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Die Feststellung: "Die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 und
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4 StGB sind erfüllt" genügt nicht den Anforderungen. Wenn das Urteil eine Vielzahl von früheren Taten und Vorstrafen schildert und der Angeklagte mehrfach
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Strafhaft verbüßt hat, muss im einzelnen dargelegt werden, mit Blick auf welche
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Vorstrafen und Verbüßungszeiten die formellen Voraussetzungen als gegeben
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erachtet werden.
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Soweit die Annahme des erforderlichen Hangs zu erheblichen Straftaten
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mit dem Hinweis auf ein "konstantes Verhalten" des Angeklagten und "Handlungsstereotype" begründet wird, erschließt sich dies aus den Feststellungen zu
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seinen früheren Taten nicht ohne weiteres. Im Übrigen lässt die Würdigung eine
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Auseinandersetzung damit vermissen, dass die letzte Verurteilung des Ange-
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klagten zu einer Einzelstrafe von mehr als einem Jahr etwa zehn Jahre zurückliegt und er nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft im Mai 2001 mehrere
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Jahre im Wesentlichen straffrei gelebt hat, bevor es zu den abgeurteilten Taten
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gekommen ist.
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Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 66
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Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur gegeben, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl.
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BGHSt 25, 59, 61) besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird,
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die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Die bloße Feststellung, dass die Begehung solcher Straftaten "wahrscheinlich" sei, genügt nicht.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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