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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 368/03
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Leitender Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibt
ohne Erfolg.
Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzumessung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist, daß das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft
befunden hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehung
habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht (UA S. 14), läßt
durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den Urteilsgründen
-4-
unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Landgerichts sind
nicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie beinhalten vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungen
und beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegens
besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.
Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das Landgericht die Wirkungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventiv
ausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b)
- Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere
den damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl.
Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), außer acht
gelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs.
1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl.
BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammer
den in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das erste
Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre,
nicht ausdrücklich (vgl. BGH NStZ 2001, 366, 367). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Landgericht bewußt war, daß
die Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz
(§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Angeklagte "das erste Mal nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" (UA S. 13).
-5-
Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB
vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr
an.
Tolksdorf
Miebach
Wink-
ler
von Lienen
Hubert