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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 368/03
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vom
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11. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Tolksdorf,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Miebach,
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Winkler,
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von Lienen,
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Hubert
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als beisitzende Richter,
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Leitender Oberstaatsanwalt Dr.
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwältin
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als Verteidigerin,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf
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den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibt
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ohne Erfolg.
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Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzumessung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO. Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist, daß das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft
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befunden hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehung
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habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht (UA S. 14), läßt
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durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den Urteilsgründen
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unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Landgerichts sind
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nicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie beinhalten vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungen
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und beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegens
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besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.
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Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das Landgericht die Wirkungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventiv
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ausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b)
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- Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere
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den damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl.
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Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), außer acht
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gelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs.
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1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl.
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BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammer
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den in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das erste
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Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre,
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nicht ausdrücklich (vgl. BGH NStZ 2001, 366, 367). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Landgericht bewußt war, daß
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die Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz
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(§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Angeklagte "das erste Mal nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" (UA S. 13).
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Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB
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vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr
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an.
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Tolksdorf
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Miebach
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Wink-
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ler
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von Lienen
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Hubert
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