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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 295/09
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vom
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28. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli
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2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 2009 wird
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a) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils des besonders schweren Raubes schuldig sind;
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b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W.
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betrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung
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dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und
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sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
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2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"
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schweren Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt
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angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der Freiheitsstrafe vor
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der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte J.
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mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklagte W. rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht und dessen Strafzumessung. Das Rechtsmittel des Angeklagten W.
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hat zum Ausspruch über die
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Dauer des Vorwegvollzugs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten J.
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bleibt insgesamt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
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hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der
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Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch indes neu gefasst. Die
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von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat
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macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig
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(BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landgericht zutreffend angenommenen - Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt.
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StGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist deshalb auf "besonders
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schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen
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entbehrlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).
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2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Zur Strafe
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gegen den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift
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des Generalbundesanwaltes: Die Revision rügt zu Recht, dass das angefochtene Urteil zum Vorliegen von (leichten) Entzugserscheinungen bei diesem Angeklagten vor der gegenständlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und in der
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Beweiswürdigung einander widersprechende Ausführungen enthält. Der Senat
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kann indes ausschließen, dass die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich
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verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht
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auf diesem Fehler beruht.
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3. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten W.
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und der Aus-
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spruch, dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor
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der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz
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2 StGB), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch
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das Landgericht nicht bestehen bleiben.
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a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das
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Landgericht von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum
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Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft (rund fünf Monate)
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abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer
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des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (vgl.
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BGH NStZ 2008, 213). Die Verfahrensweise des Landgerichts verkürzt deshalb
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den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer
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der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führte dazu, dass bei Vollziehung der Maßregel (in dem voraussichtlich zur Therapie notwendigen Umfang) der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht wäre.
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b) Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der
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Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll-
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zugs selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. BGH
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aaO).
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4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten
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W. erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels
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aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker
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Pfister
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Hubert
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Sost-Scheible
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Mayer
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