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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 291/00
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vom
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16. August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß im Fall II. A der Urteilsgründe der
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Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs
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von Schutzbefohlenen entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
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neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen
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ohne Erfolg.
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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß im Fall
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II. A der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden
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kann, daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht
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nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
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Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl.
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BGH NStZ 1990, 80, 81).
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Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB § 46 II
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Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Rissing-van Saan
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Miebach
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Pfister
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Winkler
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von Lienen
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