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876 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 266/01
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Revision ist form- und fristgerecht begründet, da Rechtsanwalt
Dr. B.
- wie im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist - vom
Angeklagten am 14. März 1999 bevollmächtigt wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Winkler
von Lienen
Pfister
Becker