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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 245/14
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vom
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21. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft,
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
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die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die
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Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in
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Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit
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Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeordneten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die
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auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte
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Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
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es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch
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über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen
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bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow
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vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11), dem Urteil des Amtsgerichts
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Bad Doberan vom 22. März 2012 (12 Ds 240/11) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 (25 Cs 360/12), aus
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denen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 16. August
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2012 (12 Ds 240/11) gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind (UA S. 5-7, 12).
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Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht
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die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den
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Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre
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(vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR
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StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vorliegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier
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abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des
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Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11) begangen.
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Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende
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Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1
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StPO dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 StPO überlassen
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werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom
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29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist
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nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben;
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wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil
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des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr
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in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die
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Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom
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18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom
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22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom
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13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden
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(BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12).
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Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 angeordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese
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Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, sondern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH,
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Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die
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nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
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den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten haben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (erneut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrechterhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da dieser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH
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aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55
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Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08,
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NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder,
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StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg,
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StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37)."
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Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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RiBGH Hubert befindet sich
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im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Spaniol
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