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784 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 239/13
vom
8. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 2. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol