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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 239/09
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vom
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14. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli
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2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin
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geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. der
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Urteilsgründe jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern verurteilt wird.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13
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Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
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Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
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Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. In den Fällen II. 10. und 12. der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung
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wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
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In diesen Fällen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner
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3
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Stieftochter L.
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auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine
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Stieftochter L. beobachtete den Vorgang, was ihn zusätzlich erregte.
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Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gemäß
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§ 174 Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum
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Nachteil seiner Stieftochter L. strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen
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- wie ein Vergleich mit den Grundtatbeständen (§ 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1
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StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an einem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von einem Kind
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bzw. einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt - sexuelle Handlungen ohne
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Körperkontakt zu dem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an einem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle
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Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen lässt (Renzikowski in LK
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12. Aufl. § 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen Fällen bei der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil
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der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
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2. In den Fällen II. 5. bis 9., 11. und 13. der Urteilsgründe nahm L.
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ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind
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vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M.
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Fällen 6., 7., 11. und 13. um L.
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um L.
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s Freundin Li.
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des Angeklagten, in den
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sowie in den Fällen 8. und 9.
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s Freundin Le.. Soweit das Landgericht diese Taten jeweils auch als
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sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5.
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zusätzlich als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2
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Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M.
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, Li.
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und Le. gewertet hat, ist dies
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aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat
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das Landgericht in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei
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Tatopfer richteten. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit
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nicht.
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3. Jedoch können trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die für die Fälle
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II. 5. bis 13. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und
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sechs Monaten (Fall II. 11.), einem Jahr (Fälle II. 5. bis 9.) und zehn Monaten
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(Fälle II. 10., 12. und 13.) bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen
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jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er
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gezielt das Vertrauen, die Naivität und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat.
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Soweit es straferschwerend berücksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt
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vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen L.
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s pädophile Handlungen
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entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich
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auf die vom Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt, nicht
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aber auf die insoweit tatsächlich nicht begangenen Straftaten gemäß § 176
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Abs. 4 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Senat
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ausschließen, dass das Landgericht mildere Strafen verhängt hätte, wenn es
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die Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Mayer
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