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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 239/09
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. der
Urteilsgründe jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. In den Fällen II. 10. und 12. der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
-3-
In diesen Fällen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner
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Stieftochter L.
auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine
Stieftochter L. beobachtete den Vorgang, was ihn zusätzlich erregte.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gemäß
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§ 174 Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum
Nachteil seiner Stieftochter L. strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen
- wie ein Vergleich mit den Grundtatbeständen (§ 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1
StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an einem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von einem Kind
bzw. einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt - sexuelle Handlungen ohne
Körperkontakt zu dem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an einem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle
Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen lässt (Renzikowski in LK
12. Aufl. § 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen Fällen bei der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil
der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
2. In den Fällen II. 5. bis 9., 11. und 13. der Urteilsgründe nahm L.
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ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind
vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M.
Fällen 6., 7., 11. und 13. um L.
um L.
s Freundin Li.
des Angeklagten, in den
sowie in den Fällen 8. und 9.
s Freundin Le.. Soweit das Landgericht diese Taten jeweils auch als
sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5.
zusätzlich als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2
Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M.
, Li.
und Le. gewertet hat, ist dies
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aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat
das Landgericht in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei
Tatopfer richteten. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit
nicht.
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3. Jedoch können trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die für die Fälle
II. 5. bis 13. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und
sechs Monaten (Fall II. 11.), einem Jahr (Fälle II. 5. bis 9.) und zehn Monaten
(Fälle II. 10., 12. und 13.) bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen
jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er
gezielt das Vertrauen, die Naivität und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat.
Soweit es straferschwerend berücksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt
vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen L.
s pädophile Handlungen
entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich
auf die vom Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt, nicht
aber auf die insoweit tatsächlich nicht begangenen Straftaten gemäß § 176
-5-
Abs. 4 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Senat
ausschließen, dass das Landgericht mildere Strafen verhängt hätte, wenn es
die Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte.
Becker
Pfister
Hubert
von Lienen
Mayer