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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 226/00
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vom
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6. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September
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2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2000 wird verworfen; jedoch
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wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte
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des versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der
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tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit ”mit Verstoß gegen
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das Waffengesetz” zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf
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Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert lediglich den
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teilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch. Die vom Angeklagten bei der
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Tat verwendete Maschinenpistole Kaliber 9 mm ist eine tragbare Kriegswaffe,
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auf die nach § 6 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des Waffengesetzes Anwendung finden. Das Landgericht hat, wie sich aus den angewendeten Vorschriften
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ergibt, die Tat zutreffend als die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt
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über eine vollautomatische Selbstladewaffe angesehen. Diese Präzisierung
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muß auch im Schuldspruch enthalten sein. Da das Gesetz hier keine Bezeichnungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23; zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w.Nachw.).
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten zumindest auf diejenigen Personen gerichtet
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war, die der Angeklagte vor dem Lokal wahrgenommen hatte, ehe er die Maschinenpistole an sich nahm, schußfertig machte und zwei Feuerstöße in
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Richtung der Eingangstür und der flüchtenden Gäste sowie auf das Fenster
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des Lokals abgab. Dies waren nach den Feststellungen mindestens sechs Personen, nämlich die mindestens fünf im Urteil namentlich benannten Personen
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(UA S. 5), die aus dem Lokal herausgekommen waren, um ihrem Landsmann,
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dem Zeugen
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K.
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, zu Hilfe zu kommen, sowie dieser Zeuge selbst.
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Daß das Landgericht nur von fünf tateinheitlich zusammentreffenden Totschlagsversuchen ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
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Der Totschlagsversuch war beendet, obwohl durch die Schüsse kein
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Mensch verletzt worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte zwei Salven mit insgesamt mindestens 19 Schüssen in Körperhöhe in
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die Türöffnung und durch das Lokalfenster abfeuerte und danach damit rechnete, daß er eine Vielzahl von Personen verletzt oder tödlich verletzt haben
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würde, sich jedoch im einzelnen keine Gedanken darüber machte, sondern
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flüchtete (UA S. 7). Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß ein
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beendeter Versuch schon dann anzunehmen ist, wenn sich der Täter nach der
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letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns
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macht (BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Der Einwand der
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Revision, die Besonderheit des Falles liege darin, daß der Angeklagte sich
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nicht von einem verletzten Opfer abgewandt habe, sondern in Unkenntnis, ob
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es überhaupt ein verletztes Opfer gegeben hatte, geflüchtet sei, geht daran
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vorbei, daß bei Taten, bei denen der Taterfolg in einer gewissen räumlichen
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Distanz zum Täter eintritt, durch den Täter oftmals nicht beobachtet werden
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kann, ob eine unmittelbare Verletzung des Opfers eingetreten ist. Nach den
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Ausführungen des Landgerichts waren durch die Tat des Angeklagten zumindest fünf Personen unmittelbar tödlicher Verletzungsgefahr ausgesetzt, nur
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außergewöhnlich glücklichen Umständen war es zu verdanken, daß es nicht zu
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tödlichen Verletzungen kam (UA S. 16). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß zu der Annahme, der Angeklagte sei auch nur von einem seiner Totschlagsversuche zurückgetreten.
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Rissing-van Saan
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Miebach
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Pfister
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Winkler
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von Lienen
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