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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 166/13
vom
11. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 355 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Januar 2013 - soweit es ihn betrifft a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe und
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen Diebstahls in zehn Fällen verurteilt ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
a) soweit sie die Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Hameln verwiesen,
b) soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II. 5 bis 9 und
11 bis 15 der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu
bilden ist und auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Bückeburg zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 Fällen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe (Taten
vom 3. bis 10. Januar 2012, 4. Februar 2012, 24. bis 27. Februar 2012 und
10. bis 18. März 2012) kann wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Bückeburg war für die Entscheidung nicht zuständig.
3
Diese vier Taten hat die Staatsanwaltschaft Hannover am 2. Juli 2012
bei dem - zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörigen - Amtsgericht Hameln
angeklagt, das die Sache dem Landgericht Bückeburg zur Übernahme vorgelegt hat. Dieses hat die Anklage durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zugelassen und das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten
Verfahren gegen den Angeklagten verbunden. Die Eröffnung ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005
- 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95,
NStZ 1996, 47 jew. mwN).
4
Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch
die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie hier - die verschiedenen
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Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Celle - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 56. Aufl., § 4 Rn. 14). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei
dem Landgericht Bückeburg rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden
Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die
Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hameln fortbesteht, eine
Einstellung dieses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine
Sachentscheidung, gleich welchen Gerichts, bliebe. Das Verfahren ist danach
noch bei dem Amtsgericht Hameln anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Sache ist daher, soweit sie die
Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das
Amtsgericht Hameln zu verweisen.
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2. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Änderung des Schuldspruches.
6
3. Der Wegfall der entsprechenden vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich. Insoweit ist die Sache
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354
Abs. 2 StPO), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden zehn Einzelstrafen (II. Taten 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe), die rechtsfehlerfrei
festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.
7
Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht Hameln verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den
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verbliebenen zehn Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf
das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hingewiesen.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol