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907 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 147/11
vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967
- 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
von Lienen
Mayer
Schäfer
Menges