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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 142/17
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vom
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27. Juni 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR142.17.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni
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2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. November 2016 in den Aussprüchen
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über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und über
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die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei vier Monate dieser
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Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als
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vollstreckt gelten. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-
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stützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;
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im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns verurteilt worden ist und
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das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
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stand. Denn die Strafkammer hat nicht zu Gunsten des Angeklagten in die
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Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf
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bestimmten Betäubungsmittel in diesem Fall sichergestellt wurden und deshalb
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nicht in den Verkehr gelangten.
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Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln
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üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei
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der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom
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8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016
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- 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris
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Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ
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2013, 662).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine geringere
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Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Sicherstellung des Marihuanas zu
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Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
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2. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe
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hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
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3. Die von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in
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einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue
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Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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4. Hinsichtlich der Strafrahmenwahl weist der Senat auf die mögliche
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Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hin (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli
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2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164 ff. mwN).
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Becker
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RiBGH Dr. Berg befindet sich
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im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Schäfer
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Spaniol
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Hoch
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