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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 123/05
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vom
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2. Juni 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen
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Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
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StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2004 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
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II. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;
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im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
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und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
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b) das vorgenannte Urteil
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aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der Teilfreispruch entfällt,
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bb) aufgehoben, soweit die "Nebenfolgen aus dem einbezogenen Urteil" aufrechterhalten wurden; diese Aufrechterhaltung entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
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Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn
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unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen
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gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
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im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
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In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
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Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
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Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
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Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie
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29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten)
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aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den
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Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1
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StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
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2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
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Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen.
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3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im
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angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an
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den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55
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Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
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4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Hubert
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