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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 114/11
vom
13. April 2011
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2,
§ 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der gemeinsame minderjährige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, sondern für die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den
Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet
sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000
- 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46
Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354
Abs. 1a Satz 1 StPO).
Becker
von Lienen
Schäfer
Hubert
Mayer