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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 86/07
vom
25. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am
25. April 2007 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 27. Oktober 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich
dazu des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist,
b) in der Urteilsformel dahin präzisiert, dass die sichergestellten
79,76 g Heroin, 10,7 g Kokain und 10,24 kg Haschisch eingezogen werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
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treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich
dazu wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Soweit die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in
nicht geringer Menge für schuldig befunden ist, kann die Verurteilung wegen
täterschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus
den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt. Nach ihrer von der Strafkammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einmalige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines
H.
began-
gen habe, der auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt
habe. Die Betäubungsmittel seien für den damals inhaftierten
I.
bestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben, sondern lediglich I.
einen Gefallen tun und ein
bei diesem aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen. Danach ist nicht
auszuschließen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit erschöpfte. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über
den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der
Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom
28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert.
-4-
3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs
3
bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen.
Die strafschärfende Erwägung, dass die Angeklagte gleich zwei Handlungsvarianten begangen hat, ist auch nach Änderung des Schuldspruchs zutreffend.
Der Senat weist darauf hin, dass einzuziehende Gegenstände schon in
4
der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen sind, dass für die Beteiligten und die
Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Der
Senat kann die Bezeichnung nachholen, weil die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten.
Bode
Otten
Roggenbuck
RiBGH Prof. Dr. Fischer
und RiBGH Dr. Appl sind
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Bode