You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

55 lines
2.1 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 78/07
vom
16. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2006 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die gegen ihn verhängten Einzelstrafen
um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um
sechs Monate auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass
-3-
und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate auf fünf Jahre herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2
StPO; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 24. April 2006 - 2 StR 497/06;
vom 6. Juni 2006 - 2 StR 2/06; vom 13. Dezember 2006 - 2 StR 520/06 und
vom 20. Februar 2007 - 2 StR 566/06).
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
3
ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
Bode
Otten
Rothfuß
Boetticher
Roggenbuck