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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 46/00
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vom
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15. März 2000
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in der Strafsache
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in
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einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
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wegen ”gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde,
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im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß der An-
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geklagte, soweit er Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, nicht
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wegen Besitzes sondern wegen Erwerbs verurteilt worden ist, beschwert ihn
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nicht.
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Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden
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Bedenken.
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Das Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel – Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Nach den
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Feststellungen begann der Angeklagte, der bereits in früheren Jahren intensiv
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Kokain konsumiert hatte und deswegen verurteilt worden war, ab 1994 erneut
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mit zunächst gelegentlichem Kokaingenuß, der sich ab 1997 auf tägliche Dosen von 1,5 g bis 3 g steigerte. Daß die Kokainabhängigkeit nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten geführt hat, steht der
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Annahme eines Hanges nicht entgegen. Dagegen sind die Erwägungen, mit
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denen das Landgericht den Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit
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und den Straftaten des Angeklagten abgelehnt hat, nicht rechtsfehlerfrei. Hierzu hat es sachverständig beraten ausgeführt, daß die vom Angeklagten verwirklichten Taten weitestgehend auf seiner narzißtischen Persönlichkeitsstörung, die von einer dissozialen Entwicklung begleitet werde, beruhe. Sie seien
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deshalb nicht auf seinen Hang zur Einnahme berauschender Mittel zurückzuführen. Dabei setzt sich das Landgericht aber nicht damit auseinander, daß der
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Angeklagte von dem eingeführten Rauschgift – jeweils Heroin und Kokain in
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Mengen von 10 bis 40 g – zwei Drittel des Kokains für seinen Eigenverbrauch
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abzweigte. Danach liegt auf der Hand, daß die Betäubungsmittelstraftaten des
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Angeklagten, der über keine sonstigen Einnahmequellen verfügte, auch zur
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Finanzierung seines Drogenkonsums dienten, die Kokainabhängigkeit für die
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Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Daß außer dem Hang
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weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang
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nicht entgegen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1).
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Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und
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Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen
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ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe
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verhängt hätte.
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Jähnke
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Niemöller
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Bode
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Detter
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Otten
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