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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 30/04
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vom
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31. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
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§§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
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gegen
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das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
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16. Dezember 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch
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die Revision des Angeklagten sind unzulässig. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
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Antragsschrift vom 9. März 2004 Bezug. Ergänzend merkt der Senat an: Die
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Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses.
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Dieser ist nicht die Kenntnis des Angeklagten vom schriftlichen Urteil, sondern
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davon, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde. Hierzu hat der
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Angeklagte nichts vorgetragen.
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-3-
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Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür,
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daß der vom Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte.
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Rissing-van Saan
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Kuckein
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Rothfuß
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Otten
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Roggenbuck
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