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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 591/06
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vom
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26. Januar 2007
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in der Strafsache
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Koblenz vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung
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sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 - Handeltreiben
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mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei
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Jahren festgesetzt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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3
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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hinsichtlich der Tat vom 28. März 2006 (UA S. 16) wird dagegen von den
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Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt
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sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem
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An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun;
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er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem
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er das Rauschgift erhielt und an wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der
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Transportwege waren, auch wenn der Transport als solcher nicht
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überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die
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Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern
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durch einen Dritten. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die
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Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei diesem Betäubungsmittelgeschäft
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nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann
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daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
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nicht aber als Täterschaft gewertet werden.
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In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von
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Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
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BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
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entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen
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den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen
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können.
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Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach
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§ 29a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht
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bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte."
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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