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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 589/10
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vom
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30. März 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46
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Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November
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2010 aufgehoben.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
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2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als
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unzulässig verworfen.
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3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch
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dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten
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Computerbetrugs schuldig ist.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
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davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und
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wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht
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eingelegte und begründete Revision.
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Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll
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der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
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I.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch
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begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
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Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.
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II.
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Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde-
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rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein
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Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung
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zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin
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nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2
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Glaubhaftmachung 3).
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III.
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Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern,
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dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1
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Nr. 1 StGB entfällt.
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Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des
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Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute
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Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und
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Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands
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auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über
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die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das
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Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.
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Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
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(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).
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Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
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neralbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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IV.
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Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht
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nicht.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Berger
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Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist
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wegen Urlaubs an der
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Unterschriftsleistung
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gehindert.
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Fischer
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