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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 589/07
vom
15. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
1
Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen
S.
D.
und
sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-
len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
2
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben
einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR
-3-
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 – 1
StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von
beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter
Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht
möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden
könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Fischer
Schmitt