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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 581/15
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vom
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10. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR581.15.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 mit den Feststellungen
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aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
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unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf
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Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte
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Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das
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Landgericht jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-
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ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil
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keinen Bestand.
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Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
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"Die Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hätten die Strafkammer zu der Prüfung
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drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen
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der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach
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den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hatte sich die Strafkammer unter Hinzuziehung eines
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Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem
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Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit
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oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition
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beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung,
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dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte
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und arbeitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen
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Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand.
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Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
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muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur
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der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
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Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat
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die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
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nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."
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3
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Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den
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Feststellungen bereits im Jahre 2009 - wenn auch nur vorübergehend erfolgreich - einer Entgiftung unterzogen hat.
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Fischer
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Appl
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Zeng
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Ott
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Bartel
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