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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 573/16
vom
5. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen
von Patronenmunition u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:051017B2STR573.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen
vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum
Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten
Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten
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Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
3
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des
Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des
Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung
beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes
ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen
Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/
Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH,
Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss
vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat,
Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
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6
Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,
dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es
keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353
Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen
dürfen, sind möglich.
7
Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des
Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138;
Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
Krehl
Eschelbach
Grube
Bartel
RiBGH Schmidt ist
an der Unterschriftsleistung gehindert.
Krehl