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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 538/17
vom
26. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR538.17.1
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1.a), b) aa) und 2. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 154 Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 2. Juni 2017 wird, soweit es ihn
betrifft,
a) das Verfahren hinsichtlich Fall 2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen Diebstahls sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei verurteilt wird,
bb) aufgehoben, soweit das im Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 ausgesprochene
Fahrverbot aufrechterhalten worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei unter Auflösung der durch das Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 18. April 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch das amtsgerichtliche Urteil
verhängte Geldbuße in Höhe von 500 € und das Fahrverbot von drei Monaten
Dauer wurden aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die dagegen
gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Infolge dieser Teileinstellung war der Schuldspruch abzuändern. Der Strafausspruch kann trotz der Teileinstellung bestehen bleiben, da angesichts der
für diese Tat ausgesprochenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei deren Wegfall zum Ausspruch einer
geringeren Gesamtstrafe gekommen wäre.
3
2. Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat keinen
Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nicht im Besitz
einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils am 28. April 2016 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB aF).
Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 2. Juni 2017, dem Tag der
Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war das Fahrverbot zu
-4-
diesem Zeitpunkt gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12; Fischer, StGB, 65. Aufl.,
§ 55 Rn. 29).
Appl
RiBGH Prof. Dr. Krehl
ist wegen Krankheit
an der Unterschrift
gehindert.
Appl
Grube
Zeng
Schmidt