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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 513/02
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vom
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9. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003,
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an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan
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als Vorsitzende,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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Prof. Dr. Fischer
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und die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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I. Das Landgericht hat den Angeklagten, der des Betrugs in 17 Fällen
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angeklagt worden war, nach Einstellung von 14 Fällen vom Vorwurf der restlichen drei Betrugstaten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der
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Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts
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gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338
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Nr. 7 StPO Erfolg. Da das angefochtene Urteil schon auf Grund dieser Rüge in
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vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die Sachrüge.
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II. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht
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worden (§§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO), die auch die Staatsanwaltschaft erheben kann (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30. Januar 2002 - 2 StR 504/01; BGH NStZ
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1985, 184), greift durch.
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Das am 16. Juli 2002 nach 17-tägiger Verhandlung verkündete Urteil
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hätte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens nach neun Wochen (vgl. hierzu BGHSt 35, 259 f.), also zumindest bis zum 17. September 2002, zu den
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Akten gelangt sein müssen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf
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der Urteilsurkunde ist dies jedoch erst am 20. September 2002 geschehen.
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Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein
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solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere auch nicht
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aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Danach lag - trotz zeitweiliger Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden
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und des Berichterstatters - bereits am 13. September 2002 eine Reinschrift des
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Urteilsentwurfs vor, bei der "noch einige Schreib- und Übertragungsfehler zu
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berichtigen" waren. Wegen Tätigkeiten in anderen eilbedürftigen Verfahren, für
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die der Vorsitzende durch Präsidiumsbeschluß des Landgerichts vom
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12. September 2002 zusätzlich auch als Vorsitzender der 12. Strafkammer zuständig wurde, gelangte das Urteil erst am 20. September 2002 von den Berufsrichtern unterschrieben zu den Akten. Die geltend gemachten Umstände
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rechtfertigen eine Fristüberschreitung nicht. Die Berufsrichter waren gehalten,
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zunächst die bereits verkündete Sache fristgemäß zum Abschluß zu bringen.
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Dies gilt hier umso mehr, als mehrere Tage zur Verfügung standen, lediglich
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einige Schreib- und Übertragungsfehler zu berichtigen. Sollte es sich nur um
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offensichtliche Schreibfehler gehandelt haben, mit deren Berichtigung keine
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sachliche Änderung des Urteils verbunden war, hätte ohnehin bereits das vorhandene Urteilsexemplar versehen mit den richterlichen Unterschriften fristwahrend zu den Akten gelangen können. Die für die Zustellung erforderliche
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Reinschrift hätte auch später erstellt werden können (vgl. BGHR StPO § 275
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Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2).
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Hinzu kommt hier noch, daß das Präsidium in seinem Beschluß vom
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12. September 2002 ausdrücklich bestimmt hatte, daß bei gleichzeitiger Inanspruchnahme die 10. (große) Strafkammer, um deren Urteil es hier geht, vorgeht.
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Im übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die Organisation
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des Gerichts betreffen noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richter eine
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Fristüberschreitung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 1094; BGH NStZ 1989,
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285; BGH NStZ 1992, 398).
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Die Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf einem nicht vorhersehbaren Umstand im Einzelfall, sondern auf einem Organisationsmangel, der
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von den für die rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe verantwortlichen Berufsrichtern zu vertreten ist (vgl. auch BGH, Beschl. v.
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7. Januar 1998 - 5 StR 528/97).
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Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
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begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so daß es nicht
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darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.
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Rissing-van Saan
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Roggenbuck
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