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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/09
vom
27. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Raubes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 17. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Senat schließt - wie er in dem auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage näher ausgeführt
hat - aus, dass der Gesamtstrafenausspruch in dem angefochtenen Urteil auf der fehlerhaften Einbeziehung der (Gesamt-)
Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom
6. August 2008 beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Frau VRinBGH
Prof. Dr. Rissing-van Saan
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
Fischer
Cierniak
Roggenbuck
Schmitt