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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 483/15
vom
12. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR483.15.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf
Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Nötigung, sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im
Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Zumessung der
Einzelstrafen unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenklä-
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gerin infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen
Zeitraum erstreckten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass sich die Notwendigkeit
einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat ergebenden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat eingestellt
hat. Sind die festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten,
so können sie dem Angeklagten nur einmal - bei der Gesamtstrafenbildung angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten,
so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz
gebracht werden (vgl. nur Senat, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340).
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Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte
nicht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Zumessung der Einzelstrafen
zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder
zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt
ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von
vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach § 46
Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" des Täters
zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 34a). Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen; sie liegen mit Blick
auf die sich situativ ergebenden Straftaten in den Fällen C I. 1-3 der Urteilsgründe und den Umstand, dass zwischen den fünf weiteren Taten der sexuellen
Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände lagen, auch nicht unbedingt nahe.
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Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des
Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht.
Fischer
Appl
Eschelbach
Krehl
Ott