|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 StR 448/15
|
|
vom
|
|
4. Februar 2016
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
|
|
|
|
ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
|
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
|
|
Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin
|
|
geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
|
|
verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung
|
|
entfällt.
|
|
Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
|
|
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge
|
|
gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
|
|
Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
|
|
StPO.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
2
|
|
|
|
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für
|
|
die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der
|
|
Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges
|
|
Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer,
|
|
StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden
|
|
kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist
|
|
des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der
|
|
Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die
|
|
Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten
|
|
Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch
|
|
mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden
|
|
(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876;
|
|
Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2
|
|
Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines
|
|
wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom
|
|
29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last
|
|
gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende
|
|
Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamt-
|
|
|
|
4
|
|
|
|
freiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen
|
|
eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.
|
|
Appl
|
|
|
|
Eschelbach
|
|
Zeng
|
|
|
|
Ott
|
|
Bartel
|
|
|
|
|