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847 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 443/17
vom
9. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die
sichergestellten 16.396,9 g und 14,4 g Marihuana eingezogen sind, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Grube
ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR443.17.0
Bartel
Schmidt