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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 438/15
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vom
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27. Januar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:270116U2STR438.15.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar
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2016, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Fischer,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Appl,
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Dr. Eschelbach,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Ott,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Zeng,
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Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2015 mit den
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Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Adhäsionsentscheidung bestehen.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten
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verurteilt, an die Nebenklägerin 5000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2015 zu zahlen. Die dage-
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gen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat
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den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Nebenklägerin am frühen Morgen des 30. August 2014 in die Wohnung des Angeklagten,
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um dort gegen Entgelt mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben. Nach erfolgtem einvernehmlichen Verkehr gestattete ihr der Angeklagte, sich bei ihm
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auszuschlafen, woraufhin sich die Nebenklägerin im unbekleideten Zustand auf
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eine Matratze im Wohnzimmer legte. Gegen 14 Uhr wurde sie wach, weil der
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Angeklagte laut im Zimmer herumschrie. Er beschimpfte die Nebenklägerin, die
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sich bedroht fühlte und daher überprüfte, ob sie die Wohnung verlassen könnte.
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Da die Tür verschlossen und der Schlüssel nicht zu sehen war, bat sie den Angeklagten, sie gehen zu lassen. Dieser beschimpfte sie jedoch weiter und entgegnete, sie müsse zwei Tage in der Wohnung bleiben; er werde sie „durchficken“. Sodann umfasste er mit beiden Händen ihren Hals und würgte sie so fest
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und lange, dass sie in akute Lebensgefahr geriet. Da es der Nebenklägerin gelang, den Angeklagten wegzustoßen, schlug er sie mehrfach mit der Faust ins
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Gesicht und auf den Kopf. Weil sie weitere Schläge befürchtete, gab sie ihre
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Gegenwehr schließlich auf und führte weinend den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten durch. Der Angeklagte beschimpfte sie
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weiterhin und fügte ihr mit einer brennenden Zigarette mehrere Brandverletzungen im Bereich des Dekolleté zu.
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Als der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ, gestattete er ihr, auf
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dem Balkon frische Luft zu schnappen. Dort rief sie sogleich laut um Hilfe, weshalb der Angeklagte auf ihren Rücken einschlug und vergeblich versuchte, sie
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in die Wohnung zurück zu ziehen. Anschließend versuchte er, ein Feuerzeug
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an ihrem Schambereich zu entzünden, was ebenfalls nicht gelang. Daraufhin
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verschloss er die Tür von innen. Die Nebenklägerin wurde gegen 14.30 Uhr von
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Polizeibeamten, die Nachbarn herbeigerufen hatten, befreit.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Geschehens in der
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Wohnung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4
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Nr. 1 und 2b) StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 StGB und
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wegen des Geschehens auf dem Balkon wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 StGB verurteilt.
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II.
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg. Der
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Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist mehrere Rechtsfehler zugunsten
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der Angeklagten auf. Die Strafkammer hat den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Taten nicht ausgeschöpft und ist ihrer Kognitionspflicht nicht nachgekommen.
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1. Das Landgericht hat es unterlassen, das Geschehen in der Wohnung
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und auf dem Balkon unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme
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(§ 239b Abs. 1 StGB) zu würdigen.
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Durch das Verschließen der Wohnung hat der Angeklagte die andauernde physische Herrschaft über die Geschädigte erlangt und sich bereits insoweit
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ihrer bemächtigt im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB (vgl. Schönke/Schröder,
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StGB, 29. Aufl., § 239a Rn. 7). Nach den Feststellungen liegt es auch nahe,
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dass mit dem bis zum Eintritt akuter Lebensgefahr erfolgtem langen und festen
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Würgen der Geschädigten konkludent eine Drohung mit dem Tod einherging
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(vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 StR 606/13, NStZ 2014,
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515). Es wäre daher zu erörtern gewesen, ob die durch das Verschließen der
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Wohnung geschaffene Beherrschungslage zum Zeitpunkt dieser qualifizierten
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Drohung bereits eine „gewisse Stabilisierung“ erfahren und sich daher „eine
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weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben“ hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4
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StR 522/13; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15, NStZ-RR 2015,
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336, 337). Dafür spricht, dass der Angeklagte nicht nur die Wohnung verschlossen hatte, sondern die Geschädigte, die dies bemerkt hatte und sich bedroht
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fühlte, weiter beschimpfte und ihr entgegnete, sie müsse nun zwei Tage in der
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Wohnung bleiben und ihm für sexuelle Handlungen zur Verfügung stehen.
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Sollte der Angeklagte die Bemächtigungslage nicht bereits geschaffen
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haben, um die Geschädigte durch eine qualifizierte Drohung zu nötigen, so liegt
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es nach den Feststellungen zum weiteren Tatablauf nahe, dass er die stabilisierte Bemächtigungslage insoweit ausnutzte.
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2. Ungeachtet dessen kommt im Hinblick auf die Tatgeschehen in der
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Wohnung und auf dem Balkon bereits nach den getroffenen Feststellungen jeweils auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach
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§ 239 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies hat das Landgericht erkennbar übersehen.
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3. Was das Tatgeschehen in der Wohnung betrifft, war die tateinheitliche
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Verurteilung nur wegen (einfacher) Körperverletzung rechtsfehlerhaft. Zwar ist
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das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die durch das Würgen der
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Geschädigten erfüllte Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 177
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Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB verdrängt wird (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
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StGB: BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449).
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Der Angeklagte war jedoch tateinheitlich wegen gefährlicher Körperverletzung
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gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verurteilen, da die Verletzungen mit der
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brennenden Zigarette von der Verwirklichung des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht
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umfasst werden (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: BGH, Urteil vom 20. Oktober
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2010 - 2 StR 434/10, NStZ-RR 2011, 87, 88).
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4. Auch im Hinblick auf den nur für die Strafzumessung relevanten
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Schuldumfang hat das Landgericht den Unrechtsgehalt der festgestellten Taten
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nicht ausgeschöpft, denn nach den Feststellungen kommt auch das Vorliegen
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des Qualifikationsmerkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne
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des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Ausreichend dafür ist es,
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dass die körperliche Integrität des Opfers „bei der Tat“ in einer Weise verletzt
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wird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (BGH, Urteil vom
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9. Dezember 2014 - 5 StR 422/14, NStZ 2015, 152, 153); dies könnte jedenfalls
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im Hinblick auf die der Geschädigten zugefügten Brandwunden der Fall sein.
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Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht erkennbar bedacht,
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dass der Angeklagte die weitere Tatvariante der Vergewaltigung in § 177 Abs. 1
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Nr. 3 StGB erfüllt haben könnte, weist der Senat auf dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207; BGH, Beschluss vom 26. Oktober
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- 4 StR 397/10; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10, NStZ 2011,
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274; Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ 2012, 34; vgl. Fischer,
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StGB, 63. Aufl., § 177 Rn. 45a).
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5. Die zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52,
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96, 97) - zur Aufhebung des Urteils. Eine Schuldspruchänderung kam nicht in
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Betracht, denn die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat
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eine eigene Entscheidung insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB zu ermöglichen. Sollten die
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Voraussetzungen für eine Verurteilung festgestellt werden können, käme - unter
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Verdrängung der Freiheitsberaubung - wegen der Klammerwirkung des § 239b
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StGB die Annahme von Tateinheit im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen
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in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10, NStZ-RR
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2011, 142, 143).
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Dies führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs auch soweit der
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Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen besonders schwerer Vergewaltigung bzw.
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versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung
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verurteilt worden ist.
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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