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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 425/16
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vom
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6. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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hier: Revision der Nebenklägerin
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ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016
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gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
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sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung formellen und
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materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig
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(§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
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2
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Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit
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dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der
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Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines
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nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht,
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dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts
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verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR
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454/15, NStZ-RR 2016, 351). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin
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hier nicht erfüllt. Vielmehr weist der Nebenklägervertreter ausdrücklich darauf
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hin, dass die Tat „eindeutig als Totschlag zu qualifizieren“ sei. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich, dass allein die Anwendung des § 213 StGB
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gerügt wird. Die Revision der Nebenklägerin betrifft daher ausschließlich die
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Strafrahmenwahl, also die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 StR
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64/99, bei Kusch NStZ-RR 2000, 33, 40 Nr. 27).
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3
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Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel
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entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn der Angeklagte
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hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, und auch dort hatte eine Entscheidung
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nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom
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14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13).
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Fischer
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Krehl
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Zeng
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Eschelbach
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Bartel
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