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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 395/11
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vom
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2. Mai 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 2. Mai
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2012, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Ernemann
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Appl,
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Prof. Dr. Krehl,
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Dr. Eschelbach und
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Ott,
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Bundesanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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und
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Trier vom 25. Februar 2011 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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I.
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2
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
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3
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a) Die Vorgeschichte der abgeurteilten Taten gestaltete sich wie folgt:
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Das Tatopfer
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K.
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hatte ein Gehöft in dem abgelegenen Dorf R.
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betrieben, das Eigentum daran aber verloren und nur ein lebenslanges Wohnrecht zurückbehalten. Das Anwesen hatte früher seinen Eltern gehört, ab dem
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Jahre 1964 hatte es
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K.
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in unrentabler Weise bewirtschaftet, bis es
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zwangsversteigert werden musste. Später kaufte er es zwar zurück, konnte
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aber den Kaufpreis nicht aufbringen. Deshalb verkaufte er es an
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B.
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weiter, die dort ein Pflegeheim errichten wollte.
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K.
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behielt ein lebens-
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langes Wohnrecht an einem Zimmer als beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
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In seinem Zimmer hatte er weder fließendes Wasser noch Strom zur Verfügung
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und lebte in Unrat. Mit
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B.
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und allen späteren Mitbewohnern kam es
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fortlaufend zu Streitigkeiten, weil sich
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Eigentums abfinden konnte.
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K.
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B.
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nicht mit dem Verlust des
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wollte deshalb das Anwesen weiter-
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verkaufen, was zunächst scheiterte. Schließlich kauften der Angeklagte und
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seine Ehefrau C.
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K.
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im Jahre 1987 das Anwesen in der Erwartung, dass es mit
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Ärger geben werde. Sie wollten aber für ihre fünf Schäferhunde
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und zahlreiche Katzen genügend Platz haben und der Natur nahe sein.
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K.
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lehnte ein Angebot von C.
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S.
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, ihm sein Wohnrecht abzukau-
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fen, ab.
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Am 8. Januar 1988 kehrte
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K.
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an einen Besuch bei seiner Bekannten
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nach der Arbeit und im Anschluss
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J.
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spät nach Hause zurück
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und machte sich am Tor der Zufahrt zu schaffen, als der Angeklagte, der auf
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sein Erscheinen gewartet hatte, in Militärbekleidung mit geladener Selbstladepistole im Hosenbund erschien. Nach kurzem Wortwechsel zog der Angeklagte die Pistole und schoss zweimal mit Tötungsvorsatz auf
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K.
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, der
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aber nur leicht verletzt wurde und in der Dunkelheit fliehen konnte. Der Angeklagte wurde deshalb wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
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verurteilt; seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde
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angeordnet. Der Angeklagte konnte aus der Untersuchungshaft fliehen und hielt
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sich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung verborgen. Seine Ehefrau
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folgte ihm. Während der Flucht wurde ein Abwesenheitspfleger für den Angeklagten bestellt. Seine Mutter vermittelte eine Vermietung des Anwesens an
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S.
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F.
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und deren Lebensgefährten E.
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W.
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. Im Zeitraum zwi-
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schen November 2001 und April 2002 kehrten der Angeklagte und seine Ehefrau in das Anwesen zurück und bezogen von den Mietern und dem Wohn-
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-5-
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rechtsinhaber ungenutzte Räume. Anfangs kam es nicht zu Streitigkeiten mit
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K.
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5
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, danach begannen auch wiederum wechselseitige Strafanzeigen.
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b) Einige Wochen vor dem Auszug der Mieter F.
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und W.
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im
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Juni 2002 aus dem Haus unterbreitete der Angeklagte dem Mieter E.
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W.
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das Angebot, ihm 10.000 Euro zu zahlen, wenn er
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würde. E.
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W.
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K.
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töten
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lehnte das Ansinnen empört ab, berichtete seiner Le-
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bensgefährtin davon und auch diese wies das Angebot zurück, als der Angeklagte am nächsten Morgen nachfragte. Danach kam es zu Schikanen des Angeklagten gegenüber den Mietern, die schließlich auszogen, ohne eine Strafanzeige zu erstatten.
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c) Im Sommer 2007 drohte der Angeklagte mit einer Schaufel in der
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Hand
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K.
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mit den Worten, er werde ihm "das Hirn aus dem Kopf schla-
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gen". Später folgten weitere Drohungen. Am 4. September 2007 kam
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K.
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gegen 22.30 Uhr nach Hause und stellte sein Auto vor der Einfahrt ab,
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weil der Angeklagte diese blockiert hatte. Danach wurde
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K.
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nicht
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mehr gesehen. Am 5. September 2007 hatte er einen Arzttermin und war anschließend mit
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J.
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verabredet, er erschien aber nicht mehr und ist
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verschollen.
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Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte
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K.
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in der Nacht vom 4. zum 5. September oder am Morgen des
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5. September 2007 getötet hat. Anschließend fuhr er nach Überzeugung des
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Gerichts dessen Auto in das 45 km entfernte C.
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in Luxemburg und stellte
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es dort in einer Parkbucht ab. Am Abend des 5. September 2007 wurde das
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Auto an seinem Abstellort in C.
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zufällig beschädigt. Die Suche nach dem
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Halter blieb erfolglos. Nachdem das Auto alsbald nach Verschwinden von
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K.
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entdeckt worden war und die Polizei deshalb das Anwesen in
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R.
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aufsuchte, verschwanden der Angeklagte und seine Ehefrau am
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7. September 2007 plötzlich unter Zurücklassen von Wäsche auf der Leine und
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unversorgten Haustieren. Nach zwei Wochen kehrten sie zurück und behaupteten, sie seien in Frankreich und Belgien in Urlaub gewesen, wo sie im Auto
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übernachtet hätten. Die aufwändige weitere Suche der Ermittlungsbehörden
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nach
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8
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|
K.
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blieb erfolglos.
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2. Das Landgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass
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K.
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getötet wurde. Er war nach den Feststellungen
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gesundheitlich kaum beeinträchtigt und nicht depressiv. Für die Annahme eines
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Todes infolge von Krankheit besteht kein Anlass und für Selbstmord fehlt ein
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Grund; die Vereinbarung der Termine am 5. September 2007 sprechen nach
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Auffassung des Tatgerichts dagegen, die Verschollenheit des
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K.
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deu-
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tet auf ein Tötungsverbrechen hin, zu dessen Realisierung der Angeklagte wiederholt angesetzt und das er angedroht hatte.
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Von dem Angebot des Angeklagten an E.
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tung von
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K.
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W.
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, ihm für die Tö-
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Geld zu zahlen, hat sich das Landgericht durch Zeugen-
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beweis überzeugt. Die Annahme, dass
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K.
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danach vorsätzlich getötet
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wurde, hat das Landgericht auf die Umstände seines Verschwindens gestützt.
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Zu C.
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, wo sein Fahrzeug gefunden wurde, habe er keine Beziehung ge-
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habt. Das zufällig bald entdeckte Abstellen seines Autos hat das Landgericht
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als Ablenkungsmanöver bewertet. Es hat sich ferner davon überzeugt, dass der
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Angeklagte und seine Ehefrau unabhängig davon jedenfalls in C.
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gese-
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hen worden sind. Der Angeklagte hatte nach Ansicht des Schwurgerichts zudem ein Motiv für die Tötung des unerwünschten Mitbewohners. Die der vollendeten Tötung vorangegangenen Vortaten runden nach seiner Auffassung das
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Bild ab. Für eine Tatbegehung durch eine andere Person fehle jeder Hinweis.
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Auch das plötzliche Verschwinden des Angeklagten und seiner Ehefrau am
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7. September 2007 sei ein ergänzender Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten. Seine Ehefrau hat das Tatgericht als Täterin ausgeschlossen, unter
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anderem deshalb, weil sie mit
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K.
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ausgekommen war, als der Ange-
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klagte sich wegen des bereits abgeurteilten Tötungsversuchs zunächst in Untersuchungshaft befunden hatte.
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Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer an einer schizotypen Persönlichkeitsstörung. Das begründet nach ihrer Ansicht jedoch kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
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3. Rechtlich hat das Landgericht die Tötung von
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K.
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als Mord
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aus niedrigen Beweggründen bewertet. Vorangegangen war nach seiner Wertung ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Habgiermord.
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II.
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Der Besetzungseinwand des Angeklagten geht fehl. Der Senat verweist
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dazu auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 und 8. Februar 2012
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- 2 StR 346/11.
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III.
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Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen
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greifen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durch.
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Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Von dem Versuch der Anstiftung des Mieters E.
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W.
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hat sich
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das Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt. Rechtlich ist gegen die Bewertung dieser
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Tat als fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Mord nichts einzuwenden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mord und Totschlag
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selbständige Tatbestände. Danach begründen die Mordmerkmale des § 211
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Abs. 2 StGB die Strafbarkeit, so dass auf Teilnehmer nur § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB ausscheidet. Deshalb
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kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des
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Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist akzessorisch nach der Haupttat zu
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verurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50,
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1, 5). Sollte der Haupttäter aus der Sicht des Angeklagten bei dessen Anstiftungsversuch (§ 30 StGB) gegen Entgelt töten, so hätte bei diesem Habgier
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vorgelegen. Daher ist der Beteiligungsversuch als versuchte Anstiftung zum
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Habgiermord zu bewerten.
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2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes an
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K.
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aus niedrigen Beweggründen, nämlich um ihn als missliebigen
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Mitbewohner zu beseitigen, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. Ihr steht
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nicht entgegen, dass Tatsachenfeststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen
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nicht getroffen werden konnten.
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a) Die Tatsache, dass der verschollene
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K.
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tot ist, wurde im an-
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gefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei anhand der Gesamtumstände des plötzlichen
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Verschwindens mit Hilfe von Indizien festgestellt. Der Annahme eines Tötungsverbrechens steht die Tatsache, dass der Ablauf beim eigentlichen Tatgeschehen unbekannt geblieben ist, nicht entgegen, weil für eine vorsätzliche Tötung
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jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen
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Menschen ausreicht.
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b) Das Tatgericht war auch rechtlich nicht daran gehindert, in einem
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Ausschlussverfahren, das alle konkret in Frage kommenden Alternativen zurückweist, Rückschlüsse auf die vorsätzliche Verursachung des Todes des Opfers durch den Angeklagten zu ziehen.
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Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige
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Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens und für die
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Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen
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mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung
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genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung
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ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf
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denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. Senat,
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Urteil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 214; Urteil vom
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6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
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Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt
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zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass sich die vom Gericht gezogene
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Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen
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Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR
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204/80, NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 1994 - 5 StR 453/94,
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StV 1995, 453 f.). Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht
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gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines
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Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten
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belasten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW
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1999, 1562, 1563 f.).
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Das Landgericht hat alle nach Feststellung des Todes des Verschollenen
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im konkreten Einzelfall in Betracht kommende Alternativen einer Selbsttötung,
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eines krankheitsbedingten natürlichen Todes oder der schuldhaften Verursachung des Todes von
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K.
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durch eine dritte Person erwogen und diese
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jeweils mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verworfen.
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20
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Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte ebenso wie
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das Tatopfer zur Tatzeit zurückgezogen lebten und kaum soziale Kontakte hatten, ferner dass sie abgeschieden wohnten und bei dieser Sachlage konkrete
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Hinweise auf die Beteiligung eines Dritten am Verschwinden von
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K.
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und an der Verursachung seines Todes fehlen. Nur der Angeklagte hatte wiederholt ein Interesse an der Beseitigung der Person von
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K.
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gezeigt
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und zur Tötung im Jahre 1987 sowie zum Versuch der Anstiftung des Mieters
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E.
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W.
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zum Mord an
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K.
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im Jahre 2002 angesetzt. Nachdem
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die Mieter aus dem Anwesen ausgezogen waren, stand - außer der Ehefrau
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des Angeklagten - keine weitere Person zur Verfügung, die als Täter entweder
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aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer Anstiftungshandlung des Angeklagten
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in Frage gekommen wäre (zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Alternative eines anderen Auftragsgebers beim Anstiftungsversuch
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BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 250/03, NStZ-RR 2004, 116, 117).
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Die Ehefrau des Angeklagten wurde vom Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung als Täterin des Tötungsverbrechens im Jahre 2007 ausgeschlossen.
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Die Möglichkeit, dass eine dritte Person
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K.
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getötet und die Leiche be-
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seitigt hat, erweist sich nach allem als eine nur theoretisch denkbare Alternative, welche der tatrichterlichen Überzeugungsbildung von der Täterschaft des
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Angeklagten bei der vorsätzlichen Tötung von Rechts wegen nicht entgegen
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steht.
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c) Die Feststellung eines Mordmerkmals ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
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Allerdings setzt dies voraus, dass bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten,
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welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluss
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anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, ein Mordmerkmal erfüllt
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ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 340/98, NStZ-RR 1999,
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106, 107). Niedrige Beweggründe standen latent hinter dem Gesamtgesche-
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- 11 -
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hen, insbesondere den der vollendeten Tötung vorangegangenen Taten, die
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auch auf eine Tötung von
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K.
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ausgerichtet waren. Das Streben des
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Angeklagten war über Jahrzehnte hinweg darauf gerichtet, den lästigen Mitbewohner los zu werden. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden,
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wenn das Landgericht dieses - bei theoretisch möglichem Vorliegen vertypter
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niedriger Beweggründe subsidiäre - Motiv als bestimmenden Handlungsantrieb
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zur eigentlichen Tatbegehung zu Grunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um
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eine Mindestfeststellung unter Ausschluss aller derjenigen Alternativen, welche
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hinter dem Anforderungsprofil eines Mordes zurückbleiben würden. Nur denkbare weitere Mordmerkmale, die hinzukommen könnten, wie Heimtücke bei der
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Art der Tatausführung, die aber nicht feststellbar sind, würden diese Verurteilung ebenfalls nicht ausschließen.
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3. Das Vorliegen eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei
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der Tatbegehung (§ 21 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Irgendwelche Einflüsse durch Alkohol- oder Drogenkonsum lagen nicht nahe,
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weil der Angeklagte, soweit es den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, generell nicht zu solchem Konsum neigte. Die vom Landgericht allgemein festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung genügt nicht zur Annahme des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ein Anhaltspunkt
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dafür, dass dies zur Tatzeit in stärkerem Maße dennoch der Fall gewesen sein
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- 12 -
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könnte, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass gesunde Erwachsene in vollem Umfang schuldfähig sind.
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Ernemann
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|
Appl
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Eschelbach
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Krehl
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|
Ott
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