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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 385/05
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vom
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7. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2005 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2005 aufgehoben, soweit von der
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Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
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abgesehen worden ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
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sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.
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Dagegen ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit das Landgericht § 64 StGB nicht angewendet hat; die Nichtanwendung ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen.
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Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabhängig ist
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und zur Tatzeit bis zu seiner Verhaftung täglich bis zu 5 Gramm Heroingemisch
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-3-
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injizierte. Die abgeurteilten 41 Taten beging er auf Grund seiner Drogensucht,
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um sich Mittel für den Kauf von Heroin zu verschaffen (UA S. 26); seine Steuerungsfähigkeit war auf Grund des Suchtdrucks möglicherweise erheblich vermindert (UA S. 25). § 64 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, die Kammer
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erkläre schon jetzt ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG.
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Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Tatrichters drängte sich hier eine Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB auf. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anordnung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt
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37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 12; 2003, 295; Senatsbeschluss
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vom 5. März 2003 - 2 StR 5/03; st. Rspr.). Von der Anordnung darf nicht im
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Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung nach § 35 BtMG abgesehen werden
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(vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 2 StR 60/03; BGH, Beschluss vom
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8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04;
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st. Rspr.).
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Einer Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen,
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dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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-4-
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Dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine niedrigere
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Strafe erkannt hätte, kann der Senat ausschließen. Der Strafausspruch ist von
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dem Rechtsfehler daher nicht berührt.
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Rothfuß
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Ernemann
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Ri´inBGH Roggenbuck
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ist wegen Urlaubsabwesenheit
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verhindert zu unterschreiben.
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Rothfuß
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Fischer
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Appl
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