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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 349/08
vom
29. Oktober 2008
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
ja (nur II. 2.)
Veröffentlichung:
ja
StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211
Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten
Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn
in der Strafsache
gegen
-2-
wegen Mordes u. a.
-3-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin S.
W.
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
,
-4-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 27. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher
Körperverletzung zu einer "lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und
das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts
geltend macht. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
I.
2
1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das
spätere Tatopfer S.
H.
bereits wenige Tage, nachdem sie sich
kennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald Spannungen; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine
Freundin. Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen entwickelte der Angeklagte zunehmend die Angst, S.
H.
könne sich endgültig von ihm
abwenden. So geschah es schließlich auch; der Angeklagte gab zu verstehen,
-5-
dass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern
seiner früheren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf S.
H.
ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie er-
stattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz.
3
In der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er aß
kaum etwas. Er fühlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur
um seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigeführten Treffen
bedrohte er seine frühere Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmordgedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er
sich oder anderen etwas antun wollen.
4
Am Tattag folgte der Angeklagte S.
H.
, die nach Dienst-
schluss auf dem Weg zu dem Zeugen P. , ihrem neuen Freund war; von der
Beziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine
frühere Freundin zu einem klärenden Gespräch zu zwingen; er führte ein
Kampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zusätzlich in
Aufregung. In Höhe des Anwesens des Zeugen P.
verließ S.
H.
fluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des
Hauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den
Inhalt der sich anschließenden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht
feststellen; „jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle über sich“ und griff
seine frühere Freundin an. Der hinzueilende Zeuge P.
versetzte ihm einen
Schlag mit einem Baseballschläger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens
führte. Dies übte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den Rettungsversuch des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des Messers durch das Gesicht zog. Anschließend verbrachte er S.
H.
in den
-6-
Flur des Hauses. Dort versetzte er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer eine
Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte kurze Zeit später starb.
Anschließend fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es
bestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige intensivmedizinische Versorgung gerettet werden.
5
Zum Motiv für die tödlichen Messerstiche hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein
eigenes von ihm losgelöstes selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer
nicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben (UA 21).
6
2. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
angenommen. Es ist - sachverständig beraten - von einer tief greifenden Bewusststeinsstörung infolge eines Affektdurchbruchs ausgegangen und hat deshalb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
angenommen; eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt,
weil der Angeklagte den Affekt selbst verschuldet habe.
II.
7
Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine frühere
Freundin S.
H.
aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 StGB),
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
a) Die vorgenommene Würdigung ist schon deswegen rechtsfehlerhaft,
weil das Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und der
inneren Verfassung des Angeklagten erschöpfend in seine Würdigung aufgenommen hat. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn
sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb
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besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe
zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem
Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996,
211, 212). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will
oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung
als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich
nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 niedrige Beweggründe 32). Es
kommt - nicht anders als bei Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache
(vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 18 m.w.N.) - darauf an, ob die Gefühle
der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als niedrig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen (Fischer StGB 55. Aufl.
§ 211 Rdn. 28).
10
Dies hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Es hat die besondere Verwerflichkeit der Tatmotivation darin gesehen, dass der Angeklagte aus
"überzogenem Besitzdenken" getötet habe (UA 36). Erst bei der Prüfung, ob
der Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach Auffassung des Landgerichts rechtfertigenden - Umständen wusste, erwähnt es
den psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war
und von dem Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein
"dürfte" (UA 37). Diese Gefühlslage des Angeklagten könnte jedoch bereits die
-8-
Wertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die
dem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine Unruhe und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber
seiner früheren Partnerin sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch
der der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum
Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher intensiv-medizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten führte, könnte auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies
wäre im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat
für die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken
gewesen.
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b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen
auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat wie hier gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller
Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt
28, 210, 212; BGH NStZ 2004, 34). Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage
insbesondere bei Taten, die sich spontan aus der Situation heraus entwickelt
haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 10). Von einer
spontan begangenen Tat geht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang
selbst aus (UA 37), obwohl es an anderer Stelle (UA 40) ausführt, dass der Angeklagte sich seit Wochen in einem psychischen Ausnahmezustand befand; ob
dieser Fall hier vorliegt, kann angesichts der widersprüchlichen Feststellungen
des Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Auch in diesem
Zusammenhang wäre das Schwurgericht bei der Beurteilung der Fähigkeit des
Angeklagten zur Selbstbeherrschung möglicherweise zu einem anderen Ergeb-
-9-
nis gelangt, wenn es die nahe liegenden Gefühle der Verzweiflung und der
Ausweglosigkeit in seine Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen
insoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung
sein kann (vgl. BGH NStZ 2004, 34; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 34).
12
2. Im Übrigen begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zur
Schuldfähigkeit des Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken.
13
a) Das Landgericht teilt nicht mit, aus welchen Gründen es eine
schuldausschließende Wirkung des von ihm angenommenen hochgradigen Affekts verneint. Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in
Ausnahmefällen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334; Schöch in Leipziger
Kommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62). Das Schwurgericht gibt aber insoweit weder Darlegungen des von ihm gehörten psychiatrischen Sachverständigen wieder, noch verneint es ausdrücklich eine Anwendbarkeit des § 20 StGB (UA 39).
Daher kann der Senat nicht prüfen, ob es insoweit von rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgegangen ist.
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b) Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, ist rechtsfehlerhaft.
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aa) Zwar ist dies grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (Fischer aaO § 21
Rdn. 23 m.w.N.). Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen besonders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldminderung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v.
17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49
- 10 -
Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ
1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
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bb) Das Schwurgericht hat die Ablehnung der Strafmilderung damit begründet, der Angeklagte habe den seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Affekt selbst verschuldet (UA 40). Aus den weiteren Ausführungen des
Tatrichters ergibt sich, dass er von einem fahrlässig herbeigeführten Affekt ausgegangen ist (vgl. insbesondere UA 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des Täters einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143;
BGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355). Der Senat braucht aus Anlass
dieses Falles nicht zu entscheiden, ob die an dieser Rechtsprechung geübte
und im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip begründete Kritik
berechtigt ist (vgl. Schöch aaO § 20 Rdn. 140 ff.; Streng in MüKo StGB § 21
Rdn. 24; Fischer aaO § 20 Rdn. 34, 56 ff.; § 21 Rdn. 15, 24 m.w.N.). Denn die
rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts werden den in BGHSt 35, 143
aufgestellten Kriterien für eine Ablehnung der Strafmilderung nicht gerecht:
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Danach ist die Versagung einer Strafmilderung mit der Begründung, der
die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen,
nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den
Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn
vorhersehbar waren. Für eine solche Annahme reicht aber nicht jedes vorwerfbare frühere Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise zu der Tat
beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu
der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die
Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Täters können
- 11 -
bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in
Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar
sind (BGHSt 35, 143, 146).
Dies ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht: Das Landge-
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richt gibt die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wieder, auf
Grund der Besonderheiten in der Persönlichkeit sei es für den Angeklagten im
Verlauf des sich aufbauenden Affekts schwer gewesen, sich selbst einzuschätzen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen (UA 42). Durch jede noch so
kleine vor der Tat erfolgte Zurückweisung könne er affektiv massiv überfordert
gewesen sein (UA 39). Der Tatrichter hat weiter festgestellt, der Angeklagte
habe sich bereits mehr als eine Woche vor der Tat "wie in einem Tunnel" gefühlt, seine Gedanken hätten nur um "dieses eine Thema" gekreist (UA 17),
ohne darzulegen, was er darunter versteht. Stattdessen hat er diese Wertung
auf die für unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten gestützt. Die Beschränkung der Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beachtet das
Schwurgericht - wie es selbst wiederholt betont (UA 42) - nicht. Seine Annahme, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen
des Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist daher nicht ausreichend belegt.
3. Da das Landgericht in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen
19
P.
ebenfalls von einem Affekt des Angeklagten ausgegangen ist (UA 43),
war auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
Nr. 2 StGB) aufzuheben.
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4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer als dies bisher
geschehen ist der Frage nachzugehen haben, zu welchem Zeitpunkt sich der
Angeklagte entschloss, seine frühere Freundin zu töten. Das Schwurgericht
- 12 -
vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte bereits Tötungsvorsatz hatte, als er S.
H.
auf dem Weg zu ihrem neuen Freund hinterherfuhr.
Gleichzeitig führt es aber aus, dem Angeklagten sei, als er das Messer eingesteckt habe, jedenfalls bewusst gewesen, dass er unter Umständen ein Blutbad
anrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch seine frühere Freundin schädigen könnte (UA 20). In der Beweiswürdigung heißt es weiter, der Angeklagte
habe schon vor der Tat Gedanken entwickelt, S.
H.
zu töten, "sollte
er sie nicht für sich zurückgewinnen können" (UA 34). Diesen wenig präzisen
Ausführungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden,
ob der Angeklagte sich bereits vor der Tat für den Fall, dass seine frühere
Freundin nicht zu ihm zurückkehren werde, fest zu deren Tötung entschlossen
hatte. Dem Zeitpunkt des Tötungsentschlusses kann aber namentlich dann Bedeutung zukommen, wenn der Angeklagte erst nach Beginn der Tatausführung
(§ 22 StGB) in den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden oder ausschließenden Affekt geraten sein sollte (vgl. Fischer aaO § 20 Rdn. 48 m.w.N. auch
zu Fällen eingeschränkter Schuldfähigkeit).
Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Fischer
Cierniak