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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 296/15
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vom
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5. November 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
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dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung
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entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis
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5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr
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über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als
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-3-
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Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn
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damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße
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Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe
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ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
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Appl
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Krehl
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Ott
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Eschelbach
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Bartel
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