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Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung:
ja
______________________
StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das
6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in
ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem
Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt.
BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - LG Bad Kreuznach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 242/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
-2-
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-3-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen
haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
in der Verhandlung
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-4-
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Februar 2000 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die
Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Als Verfahrensverstoß macht er die Verletzung von § 265 StPO geltend. Im übrigen beanstandet er im Rahmen der Sachbeschwerde die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit, das Bejahen des Merkmals Beischlaf
sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
-5-
II.
Zum Fall II.3. der Urteilsgründe stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe im Jahre 1996 mit der am 14. Januar 1990 geborenen
R.
den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er seinen Penis in den
Scheidenvorhof des Mädchens einführte. Das Landgericht bewertet dieses
Tatgeschehen als einen Fall des vollzogenen Beischlafs und somit als ein Regelbeispiel im Sinne von § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.. Ebenso sieht es in den
Fällen II.20. und 21. den Verbrechenstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
n.F. als erfüllt an, weil der Angeklagte 1999 zweimal in den Scheidenvorhof der
10-jährigen
L.
eindrang. Diese Auslegung steht im Einklang mit der
ständigen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Beischlaf (BGHSt 16,
175 ff.; 37, 153, 154; BGH, Beschl. v. 21. August 1996 - 2 StR 285/96, bei Miebach NStZ 1997, 120). Den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwänden
(Lenckner
in
Schönke/Schröder
25. Aufl.
[1997]
§ 173
Rdn. 3;
Mau-
rach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1, 8. Aufl. [1995] § 17 Rdn. 34; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. [1999] § 176 a Rdn. 4; wohl auch Horn SK-StGB
§ 177 Rdn. 26) folgt der Senat nicht.
Der Senat hält an der Definition des Begriffs Beischlaf auch nach der
Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz fest. Mit
dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Tatbestand des
Beischlafs erfüllt. Entsprechend hat auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (Beschl. v. 18. August 2000 - 3 StR 146/00).
Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Danach ist Beischlaf ein Fall des Eindringens in den Körper. In den Körper der
Tatopfer ist der Angeklagte hier jeweils eingedrungen. Es kommt - auch mit
Rücksicht auf die für das Tatopfer kaum zumutbaren Feststellungsschwierig-
-6-
keiten - nicht darauf an, in welchem Ausmaß dies geschehen ist. Hierfür spricht
ferner die Entstehungsgeschichte des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Die Auslegung, welche der Begriff des Beischlafs in der Rechtsprechung gefunden
hatte, war dem Gesetzgeber bekannt. Aber obwohl er das Sexualstrafrecht
tiefgreifend umgestaltet hat, sah er keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in
Frage zu stellen.
III.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke
Otten
Fischer
Rothfuß
Elf