|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
2 StR 216/02
|
|
|
|
BESCHLUSS
|
|
vom
|
|
17. Juli 2002
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|
Menge u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
|
|
und 4 StPO beschlossen:
|
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
|
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
|
|
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
|
|
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in
|
|
13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
|
|
geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
|
|
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|
Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen neun in der
|
|
Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2000 sowie sechs im Februar 2001 bis
|
|
zum 15. März 2001 begangene Taten zugrunde, für die Einzelstrafen zwischen
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
neun Monaten und einem Jahr neun Monaten verhängt wurden. Die höchsten
|
|
Einzelstrafen von jeweils einem Jahr neun Monaten betrafen die Tat Nr. 5 der
|
|
Urteilsgründe - begangen im September 2000 - und die Tat Nr. 15 der Urteilsgründe - begangen am 15. März 2001 -. Am 5. Februar 2001 (rechtskräftig seit
|
|
dem 1. März 2001) war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, mit
|
|
dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt wurde, die
|
|
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollständig bezahlt war. Das
|
|
Landgericht hat eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den 15 Einzelfreiheitsstrafen
|
|
gebildet und diese Geldstrafe - sowie eine weitere durch Strafbefehl vom
|
|
23. April 2001 festgesetzte, ebenfalls noch nicht vollständig bezahlte Geldstrafe für eine am 10. März 2001 begangene Tat - nach § 53 Abs. 2 Satz 2
|
|
StGB gesondert bestehen lassen. Von der Bildung je einer Gesamtfreiheitsstrafe für die vor bzw. nach Erlaß des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 begangenen Taten hat es „deshalb“ abgesehen.
|
|
Dies war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte unabhängig von der
|
|
Frage der Einbeziehung der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl in eine Gesamtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe für die Taten 1 bis 9 und für die
|
|
Taten 10 bis 15 der Urteilsgründe festzusetzen gehabt. Denn die Zäsurwirkung
|
|
des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 war nicht deshalb entfallen, weil es von
|
|
der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl.
|
|
BGHSt 32, 190, 194; BGHSt 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung
|
|
9; BGH NStZ-RR 2001, 103).
|
|
Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Bildung von nur einer Gesamtfreiheitsstrafe statt von zwei Gesamtfreiheitsstrafen für die hier abgeurteilten Taten auch beschwert, weil deren denkbare Höhen - anders als bei der
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
verhängten Gesamtstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht hätten. Demgemäß war die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Senat hebt
|
|
auch die an sich rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen auf, um dem neuen
|
|
Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Einzelstrafen im Hinblick auf die neu zu
|
|
bildenden Gesamtstrafen, deren Summe drei Jahre nicht übersteigen darf (vgl.
|
|
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 19, 20) festzusetzen.
|
|
Einer Aufhebung der dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen
|
|
bedarf es hingegen nicht. Sie können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
|
|
|
|
Rissing-van Saan
|
|
|
|
Detter
|
|
Otten
|
|
|
|
Bode
|
|
Elf
|
|
|
|
|