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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 182/03
vom
3. September 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
bzgl. d. Angekl. zu 1.:
wegen Totschlags
bzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S.
bei der Vernei-
nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
Die Angeklagten S.
und I.
haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W.
die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Rissing-van Saan
Athing
Fischer
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Rothfuß
Roggenbuck